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§ 116 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 116 HeilBerG – Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung

(1) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zusammentreten kann. Das für Pflege zuständige Ministerium gibt den Termin des ersten Zusammentretens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(2) Die Pflegekammer hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 31. Mai 2023 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist abweichend hiervon zum 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.