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§ 115 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 115 HeilBerG – Errichtung der Pflegekammer

(1) Die Pflegekammer wird spätestens 40 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet.

(2) Das für Pflege zuständige Ministerium bestellt zum Errichtungsdatum aus dem Kreis der in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, einen Ausschuss zur Errichtung der Pflegekammer (Errichtungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens 15 und höchstens 20 Mitgliedern. Im Errichtungsausschuss müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen und mindestens sieben Mitglieder dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen sein. Für die Mitglieder sind Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen. Vorschläge der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Pflegeberufe sowie der Gewerkschaften sind zu berücksichtigen, der Trägervielfalt ist Rechnung zu tragen.

(3) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Pflege zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung wird der Errichtungsausschuss aufgelöst, seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Pflegekammer über.

(4) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, diese, sowie zwei weitere aus der Mitte des Errichtungsausschusses zu wählende Personen, nehmen als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Kammerversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Mindestens zwei Mitglieder des vorläufigen Vorstandes sind dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen.

(5) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Errichtungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(6) Der Errichtungsausschuss ermittelt die in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Pflegekammer werden. Die Berufsangehörigen haben dem Errichtungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Geburtsdatum,

  5. 5.

    Dienst- und Privatanschrift sowie, sofern vorhanden, Emailadresse und Telefonnummer,

  6. 6.

    Berufsbezeichnung nach § 1 Nummer 3 und berufliches Tätigkeitsfeld, in welchem sie ihren Beruf ausüben, und

  7. 7.

    Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.