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§ 107 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 HeilBerG – Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.