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§ 61 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HeilBerG M-V – Rügerecht

(1) Der Vorstand der Kammer kann ein Kammermitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, im Wege einer berufsrechtlichen Maßnahme rügen, wenn er der Ansicht ist, dass wegen geringer Schuld die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Das Kammermitglied ist vorher anzuhören.

(2) Mit der Rüge kann ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro festgesetzt werden, das an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu entrichten ist.

(3) Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Kammer einlegen. Dieser entscheidet über den Einspruch; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung regeln, dass ein Ausschuss über den Einspruch gegen die Rüge entscheidet.

(4) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Berufsgericht Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat die Wirkung einer berufsrechtlichen Klage nach § 74 Abs. 2. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Einlegung schriftlich zu begründen.

(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts die berufsrechtliche Klage erhoben worden ist. Wird im berufsgerichtlichen Verfahren beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, ist dem Vorstand der Kammer Gelegenheit zu geben, zu entscheiden, ob eine Rüge ausgesprochen werden soll.