§ 53 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 53 HEEG – Klageschrift
1In der Klage sollen der Enteignungsbeschluss (Teil B) oder der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) bezeichnet und die Beweismittel angegeben werden, welche die Einhaltung der Frist des § 52 Abs. 1 ergeben. 2Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)