§ 50 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen
Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 50 HEEG – Klage wegen der Art und Höhe. der Entschädigung oder Ausgleichszahlung
(1) 1Wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. 2Sachlich zuständig sind die Landgerichte - Baulandkammern -. 3Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
(2) 1Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluss oder der Besitzeinweisungsbeschluss hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. 2§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)