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§ 30 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Enteigungsverfahren

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 30 HEEG – Enteignungsbeschluss

(1) 1Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 2Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Im Enteignungsbeschluss wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Art der Entschädigung, über die Höhe der Entschädigung in Geld und eine Ausgleichszahlung.

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muss bezeichnen

  1. 1.

    die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten;

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;

  4. 4.

    den Gegenstand der Enteignung, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und Karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Liegenschaftsvermessungen befugten Stelle gefertigt sind,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;

  5. 5.

    bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;

  6. 6.

    bei der Begründung eines Rechts der in Nr. 4 Buchst. c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;

  7. 7.

    die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;

  8. 8.

    denjenigen, der die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen hat.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muss enthalten

  1. 1.

    die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlandes in der in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a bezeichneten Weise;

  2. 2.

    die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 45 Abs. 4 Satz 4 und § 46 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, wie, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 42 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;

  3. 3.

    die Höhe der Entschädigung nach § 9 Abs. 3, die der Enteignungsbegünstigte zu erstatten hat.

(5) Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann ein Teilenteignungsbeschluss erlassen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)