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§ 3 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 15.10.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 3 HEEG – Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1

    die nach anderen Gesetzen zulässigen Enteignungen durchzuführen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere

    1. a)

      Einrichtungen für den Sport, das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,

    2. b)

      Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,

    3. c)

      Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,

    4. d)

      Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Justizvollzugs einschließlich des Maßregelvollzugs,

    5. e)

      Einrichtungen für die Entsorgung oder die Versorgung, hierunter fällt zum Beispiel die öffentliche Versorgung mit Wasser und Fernwärme,

    6. f)

      Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,

    7. g)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produktion in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

  3. 3.

    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

  4. 4.

    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)