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Anlage HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

Anhangteil

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

Anlage HDSIG – Verwaltungskostenverzeichnis

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
1Gebühren  
11Auskünfte, Akteneinsicht  
111schriftliche Auskünfte
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden.
 30 bis 600
112Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. Die Auslagen sind mit der Gebühr nach Nr. 1121 bis 1123 abgegolten.  
1121für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist und die nicht betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sind 10 bis 600
1122für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, aber nicht betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sind kostenfrei
1123zusätzlich 1121 oder 1122 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrensje Sendung12
12Missbrauchsgebühr  
121Missbrauchsgebühr nach Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 13 Abs. 10 100 bis 1 000
13Überprüfungen der Datenverarbeitungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679   
131Überprüfung der Datenverarbeitung nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a mit besonderem Verwaltungsaufwand

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß festgestellt und eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b bis g getroffen wird.
 500 bis 15 000
132Aussetzung einer Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. j 500 bis 5 000
14Stellungnahmen und Genehmigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679   
141Beratung im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. a einschließlich einer Genehmigung nach Art. 36 Abs. 5 500 bis 5 000
142Stellungnahme zu und Billigung von Verhaltensregeln nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Art. 40 Abs. 5 500 bis 5 000
143Erteilung einer Zertifizierung oder Billigung von Kriterien für eine Zertifizierung nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. f in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 1 000 bis 30 000
144Genehmigung von Vertragsklauseln nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. h in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 Buchst. a 500 bis 15 000
145Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften nach Art. 58 Abs. 3 Buchst. j in Verbindung mit Art. 47 500 bis 15 000
2Auslagen  
21Anfertigung von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden
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