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§ 89 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Informationsfreiheit

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 89 HDSIG – Die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte

(1) Jeder, der sich in seinem Recht nach dem Vierten Teil verletzt sieht, kann unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe die Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten anrufen.

(2) Die Aufgabe der oder des Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen.

(3) 1Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Der oder dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten ist dabei insbesondere

  1. 1.

    hinsichtlich des Anliegens, dessentwegen sie oder er angerufen wurde, Auskunft zu erteilen und Einsicht in betreffenden Dateien und Akten zu verschaffen und

  2. 2.

    Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren.

3Stellt die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Teils fest, kann sie oder er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. 4Darüber ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(4) 1Zum 31. Dezember jedes Jahres hat die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vorzulegen. 2Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu dem Bericht dem Landtag vor.