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§ 88 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Informationsfreiheit

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 88 HDSIG – Kosten

(1) 1Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes sind kostenfrei. 2Für sonstige Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. 3Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,20 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. 4Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruchs nach § 80 Abs. 1 abgehalten werden.

(2) Im Fall des § 81 Abs. 1 Nr. 7 werden Kosten nach Maßgabe der Satzung erhoben.