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§ 83 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Informationsfreiheit

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 83 HDSIG – Schutz personenbezogener Daten

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.