§ 83 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Informationsfreiheit
§ 83 HDSIG – Schutz personenbezogener Daten
Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.