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§ 82 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Informationsfreiheit

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 82 HDSIG – Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

  1. 1.

    bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),

  2. 2.

    bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf

    1. a)

      die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,

    2. b)

      Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,

    3. c)

      die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder

    4. d)

      den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,

  3. 3.

    bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,

  4. 4.

    bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder

  5. 5.

    soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.