Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
VIERTER TEIL – Informationsfreiheit
§ 82 HDSIG – Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
- 1.
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),
- 2.
bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- a)
die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
- b)
Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
- c)
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
- d)
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
- 3.
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
- 4.
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
- 5.
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.