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§ 74 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 → Fünfter Abschnitt – Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 74 HDSIG – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 73 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 73 auch dann zulässig, wenn

  1. 1.

    in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

  2. 2.

    der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Abs. 1 Nr. 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Begründung der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Verantwortliche hat die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Abs. 1 Nr. 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.