§ 72 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 → Vierter Abschnitt – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 72 HDSIG – Vertrauliche Meldung von Verstößen
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.