§ 63 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 → Vierter Abschnitt – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 63 HDSIG – Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.