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§ 50 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 → Dritter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 50 HDSIG – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner, verständlicher und leicht zugänglicher Form Informationen in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Recht, die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten.