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§ 39 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 39 HDSIG – Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

(1) Die Einrichtung eines Verfahrens, das mehreren Verantwortlichen als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

(2) Über die in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Festlegungen hinaus bestimmen die gemeinsam Verantwortlichen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle ein gemeinsames Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird.