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§ 36 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 → Dritter Abschnitt – Sanktionen

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 36 HDSIG – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren bei Verstößen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

(1) Für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 werden gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Geldbußen verhängt.

(3) Eine Meldung nach Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die meldepflichtige oder benachrichtigende Person oder ihre in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen oder benachrichtigenden Person verwendet werden.