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§ 28 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten → Zweiter Titel – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 28 HDSIG – Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistischen Zwecken

(1) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Personen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) 1Der Rundfunkrat bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der die Ausführung von Abs. 1 sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im journalistischen Bereich frei von Weisungen überwacht. 2An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 3Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. 4Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.

(3) Der oder dem nach Abs. 2 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz können auch die Aufgaben nach § 7 zugewiesen werden.