§ 27 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten → Zweiter Titel – Besondere Verarbeitungssituationen
§ 27 HDSIG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt.