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§ 27 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten → Zweiter Titel – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 27 HDSIG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt.