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§ 25 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten → Zweiter Titel – Besondere Verarbeitungssituationen

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 25 HDSIG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

(1) 1Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach § 20 Abs. 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) 1Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 3Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, b und d, Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.