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§ 12 HDSIG
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

Titel: Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSIG
Gliederungs-Nr.: 300-47
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 82 vom 09.05.2018

§ 12 HDSIG – Verschwiegenheitspflicht

1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ihre oder seine Beschäftigten. 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung. 5Sie oder er entscheidet entsprechend den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen. 6Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Hessischen Beamtengesetzes für sich und die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten.