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§ 20 HDSchG
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSchG
Gliederungs-Nr.: 76-17
gilt ab: 06.12.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 211 vom 05.12.2016

§ 20 HDSchG – Genehmigungsverfahren

(1) 1 Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.

(2) 1 Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. 2Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 4Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Soweit die besondere Eigenart eines Kulturdenkmales dies gebietet, kann verlangt werden, dass die Leitung oder Ausführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.

(5) 1 Die Unteren Denkmalschutzbehörden beteiligen die Denkmalfachbehörde an ihren Entscheidungen. 2Kommt zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen.

(6) In Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entscheidet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.

(7) 1 Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. 2Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(8) 1 Für Maßnahmen, die Kulturdenkmäler nur in geringem Maß verändern, kann die Denkmalfachbehörde mit Unteren Denkmalschutzbehörden Verwaltungsvereinbarungen über eine Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens nach Abs. 5 Satz 1 treffen. 2Die fachliche Qualifizierung und personelle Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde muss Gewähr dafür bieten, dass die so übertragene Zuständigkeit fachgerecht erfüllt werden kann.