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§ 120 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Zweiter Titel – Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 120 HDO

(1)

Für die Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, erfolgen die den §§ 116 bis 118 entsprechenden Regelungen durch eine von dem zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu erfassende Rechtsverordnung. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).