§ 79 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 79 HDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.