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§ 79 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 79 HDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.