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§ 49 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 49 HBO – Blitzschutzanlagen

Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.