§ 12 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
§ 12 HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
- 2.entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
- 3.für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
- 4.für die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege in einem Geburtshaus,
- 5.für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt oder Arztpraxis bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend,
- 6.entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.