§ 12 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
§ 12 HAZVO
Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann die Behördenleitung für kurze Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festsetzen.