§ 26 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel VI – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 26 HAuslG – Ausgenommene Personen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.