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§ 23 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel IV – Verwaltungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HAuslG – Ausweisung

§ 23 Abs. 4: Entf. als abhängig v.d. nicht mehr geltenden G Nr. 10 d. AHK, aufgeh. durch Art. 3 G Nr. A-37 v. 5.5.1955 AHK ABl. S. 3267

(1) 1Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maßgabe des § 56 des Aufenthaltsgesetzes aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. 2Sie dürfen nur abgeschoben werden, wenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind.

(2) Bei der Ausweisung ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zu gewähren, in welcher er um Aufnahme in einen anderen Staat nachsuchen kann.

(3) 1Ein heimatloser Ausländer darf weder an einen Staat ausgeliefert noch in einen Staat ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgesandt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen bedroht ist. 2§ 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) ...

Zu § 23: Geändert durch G vom 9. 7. 1990 (BGBl I S. 1354) und 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950).