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§ 19 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel III – Öffentliches Recht

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HAuslG – Sozialhilfe

Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge (1) Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Sozialhilfe