§ 19 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel III – Öffentliches Recht
§ 19 HAuslG – Sozialhilfe
Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge (1) Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Sozialhilfe