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§ 20 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 20 HASG – Bußgeldvorschriften

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder

  2. 2.

    die nach § 7 Abs. 4 untersagte

2Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) 1Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer. 2Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. 3Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)