§ 1 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 1 HAltPflHG – Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Altenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)