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§ 20 HAGBNatSchG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Landesrecht Hessen

Siebter Teil – Beschränkung von Rechten

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGBNatSchG
Gliederungs-Nr.: 881-51
gilt ab: 29.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 07.06.2023
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 629 vom 28.12.2010

§ 20 HAGBNatSchG – Duldungspflichten

(1) 1Den Bediensteten der Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist, mit Ausnahme der Wohnung, Geschäftsräume und Betriebsgebäude, das Begehen oder Befahren eines Grundstück zur Wahrnehmung ihrer naturschutzrechtlichen Aufgaben zu gestatten. 2Die nach Satz 1 berechtigten Personen sollen ihr Kommen rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigen und haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Träger der Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist und die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde vorliegt.

(3) Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch nicht in ihren Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden; die Kennzeichnung soll nach vorheriger Absprache erfolgen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).