§ 42 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Vierter Titel – Schöffengerichte
§ 42 GVG – Wahl der Schöffen
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
- 1
die erforderliche Zahl von Schöffen;
- 2.
(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Zu § 42: Geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).