Gesetze

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§ 38 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 38 GrStG – Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.