§ 29 GrStG
Grundsteuergesetz
Grundsteuergesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 29 GrStG – Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.