Gesetze

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§ 15 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Steuerschuld

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.