§ 10 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter
§ 10 GO SächsVerfGH – Ablehnung eines Verfassungsrichters
Wird ein Mitglied einer Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.