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§ 10 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofes/Mitwirkung der Richter

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: GO SächsVerfGH,SN
Gliederungs-Nr.: 112-1.2
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 10 GO SächsVerfGH – Ablehnung eines Verfassungsrichters

Wird ein Mitglied einer Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.