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§ 11 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 11 GOrgG – Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder gleich lautenden Vorschriften aufgehoben.

(2) (hier nicht wiedergegeben)