§ 69 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
XIII. – Ordnungsbestimmungen
§ 69 GOLT – Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben.