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§ 51f GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 51f GOLT – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

Können bestimmte Rechte nach dieser Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für die Beratungen des Notausschusses diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.