§ 51e GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)
§ 51e GOLT – Beschlussfähigkeit, Anzahl der Beratungen
(1) Der Notausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird der Notausschuss im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.
(2) Über Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen ist grundsätzlich nach einmaliger Beratung zu beschließen.