Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51e GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 51e GOLT – Beschlussfähigkeit, Anzahl der Beratungen

(1) Der Notausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird der Notausschuss im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.

(2) Über Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen ist grundsätzlich nach einmaliger Beratung zu beschließen.