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§ 51d GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 51d GOLT – Sitzungen des Notausschusses als Notparlament

(1) Der Notausschuss tritt in Präsenz zusammen und stellt zu Beginn jeder Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, ob eine Notlage nach Artikel 22a Absatz 4 Landesverfassung vorliegt.

(2) Seine Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Notausschusses gestellt werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.