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§ 51c GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

Xa. – Notlage (§ 22a Landesverfassung)

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 51c GOLT – Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament

Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine Notlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nicht zulässig ist. Sie oder er macht die Einberufung und ihre Begründung in geeigneter Weise bekannt.