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§ 16a GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

IV. – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16a GOLT – Teilnahme an Ausschusssitzungen per Videokonferenz

Personen, die dem Landtag nicht angehören, kann die Möglichkeit eröffnet werden, zur öffentlichen Sitzung eines Ausschusses per Videokonferenz zugeschaltet zu werden. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.