§ 16a GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
IV. – Ausschüsse
§ 16a GOLT – Teilnahme an Ausschusssitzungen per Videokonferenz
Personen, die dem Landtag nicht angehören, kann die Möglichkeit eröffnet werden, zur öffentlichen Sitzung eines Ausschusses per Videokonferenz zugeschaltet zu werden. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.