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§ 85 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 2. Unterabschnitt – Unterausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 GOLT – Rechnungsprüfungskommission

(1) Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission ist es, die Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses im Verfahren der Entlastung der Landesregierung (§ 114 der Landeshaushaltsordnung) und des Rechnungshofs (§ 101 der Landeshaushaltsordnung) vorzubereiten. Sie beschließt auf der Grundlage der Haushaltsrechnungen, der Vermögensübersichten und des Jahresberichts des Rechnungshofs; dabei stellt sie die wesentlichen Sachverhalte fest und macht Vorschläge über einzuleitende Maßnahmen (§ 114 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung).

(2) Die Rechnungsprüfungskommission wird tätig auf die Überweisung der Vorlagen zum Entlastungsverfahren durch den Haushalts- und Finanzausschuss; ihre Tätigkeit endet mit dessen abschließender Entscheidung über die Beschlussempfehlung zum Entlastungsverfahren.

(3) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Vorsitzenden von Haushalts- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungskommission müssen verschiedenen Fraktionen angehören.