§ 36 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags
§ 36 GOLT – Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung
Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Über den Antrag ist unverzüglich außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.