§ 17 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Abschnitt – Abgeordnete
§ 17 GOLT – Abgeordnetenausweis
Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.